vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 503 ZPO

ARD 5227/54/2001 Heft 5227 v. 6.7.2001

(§ 503 ZPO) Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge verweigert, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 3 ZPO bekämpft werden. Wird derartiges aber weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge des Revisionswerbers nicht weiter einzugehen, da das Urteil des Berufungsgerichtes in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen kann. OGH 22.11.2000, 9 Ob A 233/00f .

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte