( § 4c AuslBG ) Durch die Bestimmung des § 4c AuslBG, nach der türkischen Staatsangehörigen unter gewissen Voraussetzungen des Beschlusses des AssoziationsratesNr 1/1980 (ARB 1/80) von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung bzw. ein Befreiungsschein auszustellen ist, wurde nach der Absicht des Gesetzgebers u.a. auch klargestellt, dass die nach den Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige auszustellenden Berechtigungen weiterhin wie Berechtigungen nach dem AuslBG auf Höchstzahlen anzurechnen sind. Lediglich die sich aus den Höchstzahlen ergebenden Beschränkungen sind im Einzelfall nicht anwendbar. VwGH 04.04.2001, 98/09/0047. (Bescheid aufgehoben)