Art 59/1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 414/85
Art 4/3 und 22-24 (insb Art 22/4) des Übereinkommens über handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums (als Teil der Vereinbarung über die Welthandelsorganisation genehmigt durch Beschluss des Rates 94/800/EG, ABl L 336/94)