c) Art 6, 52 und 56 EG-V:
EuGH 29. 4. 1999, Rs C-311/97 (Royal Bank of Scotland)
Über die griechische Regelung, die Gewinne ausländischer Gesellschaften, die in Griechenland eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, zu 40% zu besteuern, während für Gesellschaften mit Sitz in Griechenland ein Satz von 35% gilt, erkannte der EuGH über Vorlage zu Recht: