( § 4 HbG ) Die Pflicht zur Reinigung der Müllgefäßplätze umfasst nur die wöchentliche Reinigung. Bei groben Verunreinigungen außerhalb dieser Intervalle könnte zwar eine besondere Reinigungspflicht gegeben sein, doch ist dies jedenfalls nicht zumutbar, wenn es sich um offenbar absichtliche Verunreinigungen durch einzelne Mieter mit dem besonderen Zwecke der Schikane gegenüber dem Hausbesorger handelt.