b) Art 12, 49 EG
Art 1/1+3b, 3/1+7+8+10 und 4 sowie Erwägungsgründe 6, 13, 17 und 22 der RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen:
Das schwedische Recht überlässt die Festlegung des Entgelts grundsätzlich den Sozialpartnern und legte folglich auch keine Mindestlohnsätze für entsandte Arbeitskräfte aufgrund der Ermächtigung durch die RL 96/71/EG fest.