( § 4 Abs 4 EStG ) Eine völlige Ausklammerung des vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Verlustes setzt Sachverhaltsfeststellungen derart voraus, dass sich aus diesen rechtlich ableiten lässt, dass die Aufwendungen, die den Verlust bewirkten, entweder tatsächlich nicht angefallen sind oder keinem betrieblichen Geschehen zugeordnet werden können. In dem Umfang, in dem die Geschäfte tatsächlich durchgeführt worden sind und insoweit beim Abgabepflichtigen auch zu Einnahmen und Ausgaben geführt haben, lässt sich der Spruch des Bescheids mit dem daraus resultierenden Ergebnis einer steuerlichen Unbeachtlichkeit der Geschäfte nicht allein damit begründen, dass der Zweck der initiierten Geschäfte in einem groß angelegten Vorsteuerschwindel bestand. Das mit der Durchführung eines Geschäftes, von wem auch immer, bezweckte Ergebnis einer Abgabenverkürzung macht für sich allein das Geschäft noch zu keinem Scheingeschäft, wenn das Geschäft als solches gewollt und durchgeführt worden ist. Auch bei Geschäften, die lediglich zum Zwecke des Vorsteuerschwindels abgeschlossen wurden, sind insoweit und in dem Umfang, in dem diese tatsächlich durchgeführt wurden, die damit in Zusammenhang stehenden, tatsächlichen (nachgewiesenen) Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld 07.11.2001. (SWK 2002/331, Heft 8)