( § 4 Abs 4 EStG ) Auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen sind ihrem Wesen nach Betriebsausgaben, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht. Tätigt ein Abgabepflichtiger für die Gründung eines Vereins (wobei die Gründung in der Folge unterbleibt) Aufwendungen, die er als Betriebsausgaben geltend machen will, hat er konkret darzulegen, welche Einnahmen er aufgrund seiner Beziehungen zu diesem Verein hätte erzielen können oder wie die Beziehungen zu diesem Verein seinem Betrieb hätten dienen können. VwGH 27.06.2000, 95/14/0134. (Beschwerde abgewiesen)