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§ 47 AlVG

ARD 5364/17/2002 Heft 5364 v. 10.12.2002

( § 47 AlVG ) Wird einem Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vollinhaltlich stattgegeben, hat die Behörde dem Antragsteller darüber einen Bescheid auszustellen. Dieser Verpflichtung wird nur dann dem Gesetz entsprechend nachgekommen, wenn in diesem Bescheid über die Höhe der Geldleistung abgesprochen wird. Widerruft die Behörde den Bezug von Notstandshilfe nach Bekanntwerden, dass der Notstandshilfebezieher in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebte, nicht vollständig, sondern berichtigt sie nur rückwirkend die Bemessungsgrundlage, ist die berichtigte Höhe der Notstandshilfe bei sonstiger Rechtswidrigkeit in den Spruch des Bescheides - und nicht bloß in die Begründung - aufzunehmen. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0101. (Bescheid aufgehoben)

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