vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 Abs 2 ZPO

BetriebswichtigesARD 5105/33/2000 Heft 5105 v. 10.3.2000

( § 46 Abs 2 ZPO ) Nach herrschender Auffassung bilden die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die persönlich haftenden Gesellschafter, die von Gesellschaftsgläubigern gemeinsam geklagt werden, keine einheitliche Streitpartei. Zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern wird keine Gesamthandschuld angenommen, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt. Allerdings haften die Gesellschafter einer OHG für die Gesellschaftsschuld nach § 128 HGB als Gesamtschuldner. Den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, da § 46 Abs 2 ZPO zur Anwendung kommt. OLG Wien 21.09.1999, 9 Ra 200/99v.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte