( § 41 NÖ GVBG ) Die jahrelange Gewährung eines erhöhten Urlaubsausmaßes durch die Magistratsdirektion einer Gemeinde sowie die Verwaltungsdirektion eines öffentlichen Krankenhauses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister bindet die Gemeinde nicht, soweit sie von der Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Gemeinde berufenen Organe nicht umfasst war. Die Ermächtigung des Bürgermeisters in § 93 Abs 1 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBO) zur Gewährung von Sonderurlaub, d.h. über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von 8 Tagen im Jahr zu erteilen, umfasst nicht die Zusage einer Urlaubserhöhung. Eine solche sondervertragliche Regelung bedarf gemäß § 41 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (NÖ GVBG) der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.