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§ 40 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/71JSt-StVG 2004, 128 Heft 4 v. 1.7.2004

§ 40 StVG

Die Unterbringung von sechs Mann in einem Haftraum, der eine Fläche von 28,5 m² und eine Kubatur von 78,1 m³ aufweist, ist zulässig.

OLG Wien 4.11.2003, 1-Vk 14/03

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