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§ 3 Wr. GetränkesteuerVO 1992

ARD 5366/28/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

( § 3 Wr. GetränkesteuerVO 1992 ) Zum Entgelt der Getränkesteuer gehört nach § 3 Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 u.a. nicht das Bedienungsgeld. Unter diesem Begriff wird jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgelts verstanden, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises ist dabei die Verkehrsübung; für deren Ermittlung kann die kollektivvertragliche Fixierung ein Hilfsmittel sein (vgl. VwGH 29. 1. 1996, 94/16/0108, ARD 4752/12/96). Wird das Bedienungspersonal entsprechend den kollektivvertraglichen Regelungen im so genannten „Alternativlohnsystem“ mit einem Festlohn entlohnt, fehlt es an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil an dem vom Gast zu leistenden Entgelt. Eine Kürzung der Getränkesteuer um ein Bedienungsgeld kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 19. 12. 1996, 94/16/0243, ARD 4840/23/97). VwGH 19.09.2001, 2001/16/0164. (Beschwerde abgewiesen)

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