c) Art 81 EG (jetzt 101 AEUV)
Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gern Art 23/2/a der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl C 210/10 ):
Mit E C (208) 926 vom 11. März 2008 (Sache COMP/28.543 - Internationale Umzugsdienste) verhängte die Kom gegen 10 auf dem belgischen Markt für Umzüge tätige Gesellschaften Geldbußen in Höhe von insgesamt 32,76 Mio €. Sie warf ihnen vor, während unterschiedlicher Zeiträume von Oktober 1984 bis September 2003 Preise unmittelbar oder mittelbar festgesetzt, den Markt aufgeteilt, die Verfahren zur Einreichung von Angeboten durch die Vorlage von Schein-Voranschlägen verfälscht und einander für abgelehnte Vorschläge entschädigt zu haben.