( § 3 AVRAG, § 26 AngG ) Aus dem AVRAG wird ein Kündigungsverbot von Arbeitnehmern abgeleitet, das Kündigungen betrifft, die aufgrund eines Betriebsübergangs erfolgen. Die im vorliegenden Fall vom Vorpächter einer Tankstelle ausgesprochene Kündigung ist daher unwirksam, wenn sie nur aufgrund des Betriebsübergangs an einen Neupächter erfolgt. Erscheint der Arbeitnehmer aber am Tag nach der Übernahme durch den Neupächter nicht mehr auf der Tankstelle, obwohl er wusste, dass dieser ihn übernehmen muss, und zeigt er auch sonst nicht, dass er weiterhin arbeitswillig ist, weil er bei einer anderen Tankstelle zu arbeiten beginnt, bringt er spätestens zu diesem Zeitpunkt konkludent seinen Willen zum Ausdruck, das Dienstverhältnis zum neuen Pächter aus wichtigem Grund zu beenden. Nachdem das Eingehen eines neuen Dienstverhältnisses keinen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund rechtfertigt und auch sonst kein Austrittsgrund gegeben ist, liegt ein unberechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers vor. ASG Wien 15.02.2000, 4 Cga 204/99v, rk.