( § 3 Abs 2 Stmk. JagdabgG ) Kosten des Jagdschutzes, der Verwaltung des Jagdschutzes und der Wildfütterung sind Leistungen, die ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen. Da sie somit keine Nebenleistungen iSd § 3 Abs 2 Steiermärkisches Jagdabgabegesetz (Stmk. JagdabgG) sind, sind sie bei der Bemessung des Jagdwertes und damit der Jagdabgabe nicht zu berücksichtigen. VwGH 26.02.2001, 2000/17/0054, 2000/17/0055. (Beschwerden abgewiesen)