(§ 39 GewO, § 879, § 1151 ABGB) Der zu bestellende Geschäftsführer einer GmbH muss entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören (d.h. handelsrechtlicher Geschäftsführer sein) oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.