(§ 39 AlVG, § 1 SNH-VO) Bei der Beurteilung, ob für ein unter besonderen gesundheitlichen Problemen (hier: eine schwere Kuhmilch- und Hühnereiweißallergie) leidendes Kind eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter besteht, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tagesmutter - in Hinblick auf die besondere Situation des Kindes - dessen Pflege (und die damit verbundene Verantwortung) übernehmen will, ob sie über die für die spezielle Pflege notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und ob sie bereit und in der Lage ist, eine allenfalls nötige Ausbildung hinsichtlich der für das Kind notwendigen Pflegemaßnahmen (z.B. Diätküche) zu absolvieren. VwGH 30.03.2001, 2000/02/0165. (Bescheid aufgehoben)