§ 396 ZPO
Die Behauptung, eine bestimmte (hier: ausländische) Behörde habe eine Verfügung bestimmten Inhalts getroffen, gehört zum tatsächlichen Vorbringen der erschienenen Partei. Sofern nicht Beweise oder offenkundige Tatsachen vorliegen, die diese Behauptung widerlegen, ist dieses Vorbringen gem § 396 ZPO für wahr zu halten.