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§ 396 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 490 Heft 17 und 18 v. 6.9.1980

§ 396 ZPO

Die Behauptung, eine bestimmte (hier: ausländische) Behörde habe eine Verfügung bestimmten Inhalts getroffen, gehört zum tatsächlichen Vorbringen der erschienenen Partei. Sofern nicht Beweise oder offenkundige Tatsachen vorliegen, die diese Behauptung widerlegen, ist dieses Vorbringen gem § 396 ZPO für wahr zu halten.

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