( § 395 ZPO ) Ein Anerkenntnis kommt nur in der mündlichen Verhandlung infrage, weshalb das in einem Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erklärte Anerkenntnis erst durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung wirksam wird. OLG Wien 24.11.1999, 9 Ra 253/99p, Revision unzulässig.