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§ 36 AngG

ARD 5345/19/2002 Heft 5345 v. 1.10.2002

( § 36 AngG ) Für das Bestehen einer für die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel notwendigen Konkurrenzsituation zwischen 2 Unternehmen ist es nicht erforderlich, dass sich diese mit völlig gleichartigen Produkten an denselben Abnehmerkreis wenden, sondern genügt es, dass mit den konkurrierenden Produkten gleichartige Bedürfnisse oder zumindest teilweise idente Kundenkreise befriedigt werden. Dabei ist entscheidend, ob infolge der Geschäftstätigkeit eines anderen Unternehmens dem durch eine Konkurrenzklausel geschützten Unternehmen Marktanteile verloren gehen. War ein Arbeitnehmer bei seinem ehemaligen Arbeitgeber damit beschäftigt, neben der Abwicklung der Korrespondenz und der Herstellung von Präsentationsunterlagen auch für das Kernprodukt des Unternehmens (hier: Chipkarten, die mit entsprechenden Datenträgern versehen sind) Prospekte und Datenblätter zu erarbeiten, und war er nach seiner Selbstkündigung bei seinem neuen Arbeitgeber - der ebenfalls derartige Chipkarten herstellt und dessen Auftreten am Markt zu einem nachweisbaren Umsatzrückgang bei ersterem Unternehmen führte - im Bereich des Marketing beschäftigt, hat er die in seinem Dienstvertrag zum ehemaligen Arbeitgeber enthaltene Konkurrenzklausel, wonach er keine seiner Aufgabenstellung entsprechende Tätigkeit innerhalb eines Konkurrenzunternehmens binnen eines Jahres aufnehmen darf, verletzt und ist zur Zahlung der darin enthaltenen Konventionalstrafe verpflichtet. ASG Wien 18.12.2001, 13 Cga 184/99v, rk.

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