( § 35 EO ) Die Oppositionsklage dient dazu, Änderungen des Sachverhaltes geltend zu machen, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und in materiellrechtlicher Hinsicht eine Hemmung oder ein teilweises oder gänzliches Erlöschen des im Exekutionstitel verbrieften Anspruches zur Folge haben. Bei der Prüfung, ob der den Oppositionsgrund bildende Sachverhalt nach dem nach § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden ist, kommt es alleine auf die objektive Entstehung der Tatsachen (nova producta), nicht aber auf die subjektive Kenntnis des Verpflichteten (nova reperta) oder sonstige Umstände an, die den Verpflichteten daran hindern, die bereits entstandene Tatsache im Verfahren vorzubringen. ASG Wien 07.05.2001, 9 Cga 2/01f, rk.