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§ 33 FinStrG

Lohnsteuer und AbgabenARD 5159/24/2000 Heft 5159 v. 6.10.2000

( § 33 FinStrG ) Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist. Dasselbe gilt auch für solche Fälle, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als auch die nach § 33 Abs 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. VwGH 26. 11. 1997, 95/13/0040, ARD 4929/35/98). Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind daher klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat. VwGH 28.06.2000, 97/13/0073, 97/13/0002. (Bescheide aufgehoben)

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