( § 333 ASVG ) Versucht ein Privater, um bei Bauarbeiten eine Verunreinigung seiner Hausmauer zu verhindern, den Betonabfüllschlauch eines Fertigbetonzuliefer-Lkw aufgrund von unkontrollierten Pendelbewegungen des Schlauches zu halten, und wird er durch diese Pendelbewegungen weggeschleudert und verletzt, liegt kein einem Arbeitsunfall gleichgestellter, unfallversicherungsgeschützter Gefälligkeitsdienst vor. Auch wenn der UV-Schutz kein tatsächliches Arbeitsverhältnis voraussetzt, entsprach diese Handlung weder dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers, noch war diese objektiv von wirtschaftlicher Bedeutung, wenn sie sich nicht als Hilfeleistung für das Unternehmen, sondern als Abwehrhandlung zur Verhinderung von Schäden darstellt. OGH 23.11.1999 , 7 Ob 280/99y .