( § 333 ASVG ) § 333 ASVG schließt bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung anderer Normen über eine Verschuldens-, Gefährdungs- oder Eingriffshaftung aus. Dies gilt aber nur für Ansprüche gegen den Dienstgeber oder gegen diesem Gleichgestellte, nicht aber für Ansprüche gegen weitere Schädiger, z.B. gegen Arbeitskollegen. Zum Haftungausschluss kommt es auch bei den den Arbeitsunfällen gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gleichgestellten Unfällen, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn die Tätigkeit nur vorübergehend geschieht. Für die Eingliederung im Betrieb und damit die Frage der Dienstgebereigenschaft genügt schon die Bereitschaft des Dienstnehmers, sich den Weisungen des Unternehmers zu unterwerfen. War im vorliegenden Fall der Verletzte bei einem Mängelbehebungsversuch derart beteiligt, dass er sich in unmittelbarer Nähe aufhielt, um dem Mithilfeersuchen des Monteurs nachzukommen, liegt ein enges, wenn auch nur kurzfristiges und vorübergehendes Kooperationsverhältnis mit dem Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung vor, so dass sich der Dienstgeber aufgrund der Dienstgebereigenschaft auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen kann und eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen ist. OGH 21.06.2001, 6 Ob 88/01m.