( § 31 Stmk. SHG ) Der Sozialhilfeträger hat zwar gemäß § 31 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz 1998 (Stmk. SHG) demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, unter näher angeführten Voraussetzungen Rückersatz zu leisten, ein Rückerstattungsanspruch des Hilfesuchenden auf Ersatz jener Aufwendungen, die er zur Bestreitung des Lebensbedarfes (hier: notwendige Taxifahrten zur ärztlichen Behandlung) für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen aus eigenen Mitteln bereits getätigt hat, ist aber nicht normiert. VwGH 27.11.2001, 2001/11/0204. (Beschwerde abgewiesen)