( § 30 EStG, § 22 BAO ) Die Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs rechtfertigen es nicht, anstelle einer im Vertrag (hier: wegen Grundstücksübertragung bei Ehescheidung) tatsächlich vereinbarten Leistung der Besteuerung eines Spekulationsgewinnes eine höhere Gegenleistung unter Hinweis darauf zugrunde zu legen, dass eine solche unter fremden Dritten gefordert (und erbracht) worden wäre. Bundesfinanzhof/BRD 31.05.2001, IX R 78/98. (Betriebs-Berater, 2001/1835, Heft 36)