( § 30 EStG ) Bei einer gemischten Schenkung handelt es sich um eine teilweise unentgeltliche Übertragung von Eigentum, bei der der Kaufpreis aus privaten Motiven unter dem tatsächlichen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes liegt. Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung bewusst waren und die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und diese ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen reicht für sich allein nicht aus, kann jedoch als Indiz für das Vorliegen einer gemischten Schenkung gewertet werden (vgl. VwGH 23. 10. 1990, 90/14/0102, ARD 4252/15/91). Ein preisliches Entgegenkommen gegenüber einem nahen Angehörigen stellt für sich allein noch keine gemischte Schenkung dar.