( § 308, § 308a EO ) Durch die Pfändung und Überweisung einer Forderung wird die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert und er kann dem betreibenden Gläubiger alle Einwendungen und Gegenforderungen (hier: Schadenersatzforderungen) entgegenhalten, die zum Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung bereits bestanden haben. OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 228/99d.