( § 301 Abs 3 EO ) Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung hat den Zweck, den betreibenden Gläubiger von ihm nur sehr schwer möglichen Nachforschungen über das Rechtsverhältnis zwischen Verpflichteten und Drittschuldner zu entlasten. Aus diesem Grund darf an die Diligenzobliegenheiten des betreibenden Gläubigers kein überspannter Anspruch gestellt werden. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Drittschuldnererklärung zu überprüfen oder vom Drittschuldner bei Unklarheiten zusätzliche Aufklärungen zu verlangen. OLG Wien 14.06.2002, 10 Ra 128/02w, in Aufhebung von ASG Wien 19. 11. 2001, 32 Cga 65/01i, ARD 5303/27/2002.