( § 301 Abs 2 EO ) Nach § 301 Abs 2 EO hat der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung dem Exekutionsgericht und eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Damit trägt die Gefahr der Übersendung dieser Erklärung der Drittschuldner. Den betreibenden Gläubiger trifft keine Verpflichtung, bei Gericht Erhebungen anzustellen, ob eine Drittschuldnererklärung vorliegt. ASG Wien 27.11.2000, 4 Cga 135/00a.