b) Art 2/a und 3/2/3 der RL 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt:
EuGH 17. 6. 1998, Rs C-321/96 (Wilhelm Mecklenburg)
1. Zur Frage, ob Stellungnahmen unter den Begriff der Umweltinformationen im Sinne des Art 2/a der RL fallen, verweist der EuGH darauf, daß unter diesen Begriff auch „Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen ...“ fallen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber eine weite Begriffsbestimmung ziehen wollte, die sowohl die Daten als auch die Maßnahmen umfaßt. Aus der Erläuterung des Begriffs der „Tätigkeiten“, die mit „einschließlich“ beginnt, geht hervor, daß der Gesetzgeber keine derartigen Tätigkeiten ausschließen wollte. Eine Stellungnahme bildet daher eine derartige Tätigkeit.