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2. Staatliche Beihilfen

RechtsprechungEuroparechtwbl 2015/69wbl 2015, 218 Heft 4 v. 1.4.2015

EuG, 25.11.2014, Rs T-512/11
(Ryanair Ltd/Kom)

a) Art 107/1 AEUV; Art 4 und 6 der VO (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Art [108 AEUV] („VO“)

Seit dem 30. März 2009 müssen Fluggesellschaften in Irland eine Verbrauchsteuer für jeden Fluggast, der mit einem ihrer Flugzeuge von Irland abfliegt, eine sog Flugreisesteuer (air travel tax – ATT) entrichten. Durchreisende oder umsteigende Fluggäste begründen jedoch keine derartige Steuerpflicht. Die Steuer betrug zunächst 2 € für Reisen zu Zielflughäfen, die weniger als 300 km vom Flughafen Dublin entfernt lagen und 10 € in allen übrigen Fällen. Mit 1. März 2011 wurde die Steuer einheitlich auf 3 € je Flug festgesetzt.

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