b) RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juli 1999 zur EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge:
Der Kl war von 1989 bis 2005 als Beamter auf Zeit bei der Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltung Andalusien beschäftigt. Nach spanischem Recht können Beamte auf Zeit bei einer öffentlichen Verwaltung ernannt werden, um Berufsbeamte vorübergehend zu ersetzen. Im Jahr 2005 wurde er Berufsbeamter dieser Verwaltung.