b) Art 12, 39 und 43 EG (jetzt Art 18, 45, 49 AEUV):
Griechenland gewährt beim Kauf einer ersten Liegenschaft zur Nutzung als Wohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer, wenn der Käufer seinen ständigen Wohnsitz in Griechenland hat; ferner beim Kauf durch nicht in Griechenland ansässige Griechen, die während mindestens sechs Jahren im Ausland gearbeitet haben.