( § 2 BSVG ) Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die zu einer Pflichtversicherung nach dem BSVG führt, ist nicht die Erzielung eines Gewinnes erforderlich. Es genügt, dass mit einer nachhaltigen Tätigkeit objektiv Einkünfte in Güterform angestrebt werden. BMSG 22.01.2001, 123.646/1-7/01. (ZAS Jud. 4/2002)