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§ 2 AVRAG

ARD 5212/8/2001 Heft 5212 v. 3.5.2001

( § 2 AVRAG ) Ein Dienstzettel stellt eine Wissenserklärung des Arbeitgebers dar und dient lediglich als Beweisurkunde, weshalb darin enthaltene unrichtige Angaben den Arbeitsvertrag nicht ändern können. ASG Wien 16.06.2000, 22 Cga 95/99x, rk.

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