(§ 2 Abs 3 EStG) Sowohl für Zeiträume vor In-Kraft-Treten der Liebhabereiverordnung 1990 als auch für Zeiträume, in denen die Liebhabereiverordnung 1990 zur Anwendung kommt, ist die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu beurteilen, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein Gesamtgewinn bzw. Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielbar ist (vgl. VwGH 23. 3. 2000, 97/15/0009, ARD 5133/28/2000). Eine „Sondertilgung“, d.h. eine nicht planmäßige Tilgung von Fremdmitteln, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, auszuklammern. Eine andere Beurteilung wäre nur möglich, wenn der außerplanmäßige Fremdmittelabbau Teil eines von Anfang an bestandenen Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen wäre. VwGH 28.03.2001, 98/13/0032. (Beschwerde abgewiesen)