( § 2 Abs 2, § 28 EStG ) Dass eine Mansardenwohnung nur durch die Wohnung im ersten Stock betreten werden könne, weshalb eine Vermietung an Fremde unzumutbar sei, ist nicht geeignet, einen Fremdvergleich eines Mietvertrages mit Angehörigen zu entkräften. Dies gilt auch für die Darlegung, der bauliche Zustand der Wohnungen sei so schlecht, dass eine Vermietung an Fremde nicht möglich sei. Den Mietverträgen zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Angehörigen ist daher die steuerliche Anerkennung als Einnahmen aus Vermietung zu versagen, weil die Verträge nicht nach außen ausreichend in Erscheinung traten, keinen eindeutigen und klaren Inhalt hatten und unter Fremden so nicht abgeschlossen worden wären. VwGH 22.09.1999, 97/15/0003. (Beschwerde abgewiesen)