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§ 299 Abs 1 EO

ARD 5232/41/2001 Heft 5232 v. 24.7.2001

( § 299 Abs 1 EO ) Die Wirksamkeit einer Lohnpfändung erstreckt sich auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung des Dienstverhältnisses entstehenden und fällig werdenden Lohnforderungen, wenn das Dienstverhältnis nicht mehr als 6 Monate unterbrochen war. Eine Verpflichtung des Drittschuldners zur Meldung der Weiterführung des Dienstverhältnisses besteht jedoch nicht. ASG Wien 12.04.2000, 13 Cga 189/99d, rk.

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