(§ 28 AngG § 1336 ABGB) Ist in einem Arbeitsvertrag unter dem Punkt „Konventionalstrafe“ geregelt, dass der dem Arbeitgeber gemäß § 28 AngG zustehende Anspruch auf Ersatz des vom Arbeitnehmer verursachten Schadens, wenn dieser ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, mit maximal 3 Monatsentgelten nach oben begrenzt wird, handelt es sich bei dieser Regelung nicht um die Normierung eines pauschalierten Schadenersatzes iSd § 1336 ABGB, sondern um eine Begrenzung des aus einer erfolgten Schädigung zu leistenden Schadenersatzes mit maximal 3 Monatsentgelten. Damit kann aber die Berufung auf diese „Konventionalstrafe“ den Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens nicht ersetzen. OGH 14.02.2001, 9 Ob A 284/00f .