( § 281 BAO ) Das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit sind keine überwiegenden Parteiinteressen, die einer Aussetzung der Entscheidung über die Berufung (hier: in einer Getränkesteuer angelegenheit) entgegenstehen. Überwiegende Interessen der Partei können sich jedoch insbesondere aus dem drohenden Verlust der „Ergreiferprämie“ beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden. VwGH 27.01.2000, 99/16/0251, 99/16/0253. (Beschwerden abgewiesen)