( § 27 Z 4 AngG ) Die beharrliche Weigerung setzt eine vorangegangene Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholte Aufforderung voraus, die lediglich dann unterbleiben kann, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste. Erging im vorliegenden Fall die Aufforderung an einen Betriebsrat, an einem bestimmten Tag (nach Schließung des Betriebs) den Dienst an einer konkreten anderen Arbeitsstelle des Arbeitgebers wieder anzutreten, ohne dass der Inhalt des Dienstvertrages eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung an einem anderen Standort des Arbeitgebers gedeckt hätte und zu einem Zeitpunkt, als bereits das Kündigungszustimmungsverfahren anhängig war, in dem der Arbeitgeber selbst den Standpunkt vertreten hatte, dass ein Einsatz des Betriebsrates an einer anderen Arbeitsstelle des Unternehmens nicht infrage kommt, und war dies dem Personalleiter bekannt, durfte er nicht annehmen, dass schon eine definitive Weigerung des Arbeitnehmers, in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers zu arbeiten, vorlag, die ihn zu einer Entlassung ohne vorherige Aufklärung berechtigt hätte. OGH 10.10.2001, 9 ObA 171/01i.