( § 27 Z 4 AngG ) Werden einem Arbeitnehmer Privatarbeiten nicht verboten, können solche Arbeiten auch bei Vorliegen einer Verwarnung, Arbeitszeiten einzuhalten, keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung begründen, da diese Verwarnung schon inhaltlich nicht Privatarbeiten betrifft. OGH 25.04.2001, 9 ObA 51/01t.