( § 27 Z 1 AngG ) Befindet sich ein Arbeitnehmer wegen nervöser Beschwerden und Schlafstörungen im Krankenstand, wurde ihm jedoch von seinem praktischen Arzt keine Bettruhe verordnet, ist ein Aufenthalt im Freien zum Zwecke des Badens und Sonnens unter Berücksichtigung der Art der Erkrankung kein für den Genesungsverlauf nachteiliges Verhalten. Auch wenn eine angeordnete Nikotinkarenz nicht eingehalten wird, ist dies zwar dem Genesungsverlauf nicht förderlich, den Arbeitnehmer hätte aber eine Nikotinkarenz gerade zu dieser Zeit nervlich sehr belastet und die Symptomatik sogar kurzfristig verschlechtern können.