(§ 27 Z 1 AngG) An das Verhalten leitender Angestellter ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Arbeitnehmern in untergeordneter Stellung. Zur Verwirklichung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit reicht bereits fahrlässiges Verhalten aus. Aufgrund von Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers, die die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen (hier: u.a. Auszahlung einer Provision an einen Arbeitnehmer ohne Gegenzeichnung durch den zweiten Geschäftsführer und trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen, Verrechnung der vollen Reisekosten trotz Aufenthaltes am Dienstort und Teilnahme an Geschäftsessen und vereinbarungswidrige Verrechnung von Handykosten), kann er sich nicht darauf berufen, seine Selbstkündigung sei unter ungerechtfertigtem Druck durch Androhung der Entlassung zustande gekommen (vgl. OGH 27. 11. 1997, 8 Ob A 204/97a , ARD 4934/17/98). OGH 28.09.2000, 8 Ob A 109/00p . (