(§ 27 Z 1 AngG) Sieht die Geschäftsordnung einer Gesellschaft vor, dass Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer aufseiten der Gesellschaft vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen sind, der vor Abschluss des Geschäftes die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen hat, darf der Geschäftsführer dann, wenn der Vorstandsvorsitzende des Mehrheitsgesellschafters eine Änderung des Dienstvertrages des Geschäftsführers unterstützt und auch der Aufsichtsratsvorsitzende die Vertragsänderung unterfertigt, ohne darauf hinzuweisen, dass er die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht eingeholt hat, auf die Wirksamkeit der Vertragsänderung vertrauen, da ihm nicht zugemutet werden kann, ohne Anhaltspunkte einen von der Geschäftsordnung gedeckten Vorgang - die Unterzeichnung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden - anzuzweifeln und zu hinterfragen, ob der Minderheitsgesellschafter ebenso seine Zustimmung erteilt hat.