( § 27 Z 1 AngG ) Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitgebers, sondern danach vorzunehmen, ob für diesen vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens nach der gewöhnlichen Auffassung der beteiligten Kreise die objektiv gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien und ihm daher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. OLG Wien 29.06.1999, 9 Ra 56/99t. (Slg. 11.891)