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§ 27 AngG

ARD 5275/46/2002 Heft 5275 v. 8.1.2002

( § 27 AngG ) War einem Arbeitgeber das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zum Zeitpunkt eines vom betroffenen Arbeitnehmer gesuchten Gespräches, in dem dieser von sich aus das Dienstverhältnis aufkündigte, bereits bekannt, spricht er jedoch die eine Entlassung rechtfertigenden Umstände nicht an, sondern nimmt die Kündigung zur Kenntnis und weist den Arbeitnehmer sogar noch an, während der Kündigungsfrist zu arbeiten, stellt diese Vorgangsweise einen Verzicht auf die Geltendmachung des bekannten Entlassungsgrundes dar. Dabei ist rechtlich irrelevant, ob dies dem Arbeitgeber bewusst war oder er den Vorhalt des Entlassungsgrundes einfach vergessen hatte. ASG Wien 30.01.2001, 23 Cga 194/00t, rk.

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