(§ 26 Z 2 AngG) Ein Arbeitnehmer, der trotz Kenntnis der Schmälerung seiner Bezüge in der Vergangenheit längere Zeit geschwiegen hat, kann den eingetretenen Zahlungsrückstand nicht zum Anlass eines plötzlichen vorzeitigen Austritts nehmen, d.h. ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Arbeitgeber unter Setzung einer, wenn auch kurzen, Nachfrist zur Zahlung des Rückstands auffordern und kann erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist mit Grund austreten.